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Kartellverfahren: EuGH bestätigt Übernahme durch die EU-Kommission bei Unternehmensumstrukturierungen

EuGH, Urteile vom 1. Oktober 2026, C-855/24 P (Crown Holdings) und C-845/24 P (Silgan Holdings)

Wenn die Kartellermittlung zur EU-Kommission wechselt

Unternehmen können sich nicht darauf verlassen, dass ein einmal beim Bundeskartellamt begonnenes Verfahren auch dort abgeschlossen wird. Der Europäische Gerichtshof hat am 1. Oktober 2026 bestätigt, dass die Europäische Kommission ein Kartellverfahren unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen darf, obwohl eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits ermittelt.

Die Entscheidungen betreffen die Unternehmensgruppen Crown und Silgan. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Bedingungen die Kommission ein laufendes nationales Verfahren an sich ziehen darf und welche Anforderungen dabei an die Begründung dieser Entscheidung zu stellen sind.

Für Unternehmen mit laufenden Kartellermittlungen ist das Urteil ein wichtiger Hinweis: Veränderungen der Konzernstruktur während eines Verfahrens können nicht nur gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben, sondern auch die Zuständigkeit der ermittelnden Wettbewerbsbehörde beeinflussen.

Was hat der EuGH entschieden?

Die Verfahren gingen auf Kartellermittlungen des Bundeskartellamts zurück, die bereits 2015 begonnen hatten. Sie betrafen mutmaßlich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Markt für Metallverpackungen.

Die EU-Kommission leitete später eigene Verfahren ein. Dadurch ging die Zuständigkeit nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf die Kommission über. Die betroffenen Unternehmen wehrten sich gegen diese Verfahrensübernahme und gegen die daraus hervorgegangenen Entscheidungen.

Der EuGH wies die Rechtsmittel zurück und bestätigte damit die angegriffenen Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union. Die gegen die betroffenen Unternehmen verhängten Kartellbußgelder blieben bestehen.

Entscheidend war unter anderem, dass eine Umstrukturierung während laufender Ermittlungen die Möglichkeiten einer nationalen Wettbewerbsbehörde beeinträchtigen kann, eine wirksame Sanktion durchzusetzen. Die Kommission musste nicht nachweisen, dass das Bundeskartellamt eine wirksame Geldbuße tatsächlich nicht mehr hätte verhängen können. Es genügte, dass die verfügbaren Informationen die Einschätzung stützten, die Umstrukturierung könne die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln erschweren und die Kommission sei deshalb besser in der Lage, das Verfahren zu führen.

Der EuGH stellte außerdem klar, dass bei der Übernahme eines Verfahrens die einschlägigen Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer und die Begründung der Entscheidung zu beachten sind.

Amtliche Entscheidungen: EuGH, C-855/24 P – Crown Holdings und EuGH, C-845/24 P – Silgan Holdings.

Warum Unternehmensumstrukturierungen während Kartellermittlungen riskant sind

Umstrukturierungen, Unternehmenskäufe, Verkäufe von Geschäftsbereichen oder konzerninterne Übertragungen können auch dann Auswirkungen auf ein Kartellverfahren haben, wenn sie aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen vorgenommen werden.

Die Entscheidungen zeigen, dass solche Vorgänge im laufenden Verfahren nicht isoliert betrachtet werden sollten. Sie können Einfluss darauf haben, welche Gesellschaften für frühere Verstöße zur Verantwortung gezogen werden können und welche Behörde eine wirksame Sanktion sicherstellen kann.

Für die Compliance-Praxis bedeutet das: Eine Umstrukturierung sollte nicht ausschließlich anhand ihrer gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Folgen beurteilt werden. Bestehende oder drohende kartellrechtliche Ermittlungen müssen in die Risikobewertung einbezogen werden.

Das Urteil begründet allerdings kein generelles Verbot von Umstrukturierungen während laufender Verfahren. Es bestätigt vielmehr, dass konkrete Veränderungen der Unternehmensstruktur bei der Beurteilung der Zuständigkeit und der wirksamen Durchsetzung des Kartellrechts eine Rolle spielen können.

Welche Konsequenzen ergeben sich für die Compliance?

Unternehmen sollten sicherstellen, dass laufende Kartellverfahren bei wesentlichen strategischen Entscheidungen berücksichtigt werden. Dazu gehört insbesondere eine abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Rechtsabteilung, Compliance, Geschäftsführung und den für Transaktionen verantwortlichen Personen.

Folgende Maßnahmen sind sinnvoll:

  • Laufende Verfahren erfassen: Kartellrechtliche Ermittlungen und behördliche Anfragen sollten zentral dokumentiert und den zuständigen Entscheidungsträgern bekannt sein.
  • Umstrukturierungen frühzeitig prüfen: Bei Verkäufen, Verschmelzungen, konzerninternen Übertragungen und sonstigen Strukturmaßnahmen sollte geprüft werden, ob laufende Ermittlungen oder mögliche Sanktionen betroffen sind.
  • Rechtliche Prüfung vor Freigabe: Wesentliche Transaktionen sollten vor ihrer Umsetzung auch kartellrechtlich bewertet werden. Dabei sind mögliche Auswirkungen auf Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und die Durchsetzbarkeit von Sanktionen einzubeziehen.
  • Dokumentation sicherstellen: Entscheidungsgrundlagen, Zuständigkeiten und die Bewertung kartellrechtlicher Risiken sollten nachvollziehbar festgehalten werden.
  • Kommunikation koordinieren: Informationen über laufende Ermittlungen sollten innerhalb des Unternehmens kontrolliert und zwischen den beteiligten Fachbereichen abgestimmt werden.

Auch die Kronzeugenstrategie und die Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden sollten frühzeitig geprüft werden, wenn ein Unternehmen mit einem Kartellverdacht konfrontiert ist.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Die Urteile verdeutlichen, dass Kartellrechts-Compliance nicht mit der Einführung von Verhaltensrichtlinien oder der Durchführung regelmäßiger Schulungen abgeschlossen ist. Sie muss auch bei strategischen Entscheidungen und Veränderungen der Unternehmensstruktur greifen.

Unternehmen mit laufenden Ermittlungen sollten deshalb prüfen, ob ihre internen Freigabeprozesse kartellrechtliche Risiken ausreichend berücksichtigen. Bei geplanten Umstrukturierungen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit spezialisierten Rechtsberatern.

Der EuGH stärkt die Möglichkeit der EU-Kommission, bei laufenden Kartellermittlungen einzugreifen, wenn dies zur wirksamen Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts erforderlich ist. Unternehmen sollten Umstrukturierungen während eines Verfahrens daher besonders sorgfältig planen und kartellrechtlich begleiten lassen.

Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.

Kartellverfahren: EuGH bestätigt Übernahme durch die EU-Kommission bei Unternehmensumstrukturierungen

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