Instagram, Facebook, Youtube – der Vorhang hebt sich und gibt Einblick in das private Leben eines Menschen. Gleichzeitig wirbt dieser Mensch wie durch Zufall für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Wer dieses Onlinemarketing als Markenbotschafter betreibt, ist ein Influencer. Hierbei spielt auch das Thema Compliance eine Rolle.
Influencer-Marketing beschreibt geschäftliche Beziehungen zum Zwecke der Markenkommunikation zwischen Unternehmen und Influencern. Durch gut eingesetzte Influencer Kampagnen können Unternehmen nämlich effektiv Werbung machen.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Kooperationsvertrag
Dreh- und Angelpunkt des Influencer-Marketing ist dabei der Kooperationsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Influencer. Die Beziehung zwischen diesen beiden Parteien wird darin geregelt. So manche Vereinbarungen in einem Kooperationsvertrag können jedoch riskant sein.
Verschleierung oder Werbekennzeichnung
Was so einfach klingt, kann kniffelig werden, wenn es beispielsweise um die Kennzeichnung der Werbung geht. Die Kennzeichnung muss nämlich juristisch korrekt sein. Besonders prominent ist das Thema Werbekennzeichnung von Infuencer-Beiträgen geworden, durch verschiedene gerichtliche Verfahren am Bundesgerichtshof. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. geht nämlich verstärkt gegen Influencer vor, wenn sich diese nicht an die Werberechte halten.
In dem Vertrag zwischen Influencer und Unternehmen ist der Punkt, bei dem es um die Kennzeichnung der Werbung geht, besonders bedeutend. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, dass einige Unternehmen dazu neigen, zu versuchen in dem Vertrag zu regeln, dass der Influencer die Beiträge nicht als Werbung kennzeichnet. Die Werbung soll glaubhafter wirken durch die Nichtkennzeichnung. Der Beitrag soll also aussehen, als sei er gar keine Werbung. Die Werbung ist verschleiert.
Werbung, die nicht als Werbung gekennzeichnet ist, kann jedoch abgemahnt werden, weil dieses Vorgehen wettbewerbswidrig ist. Existieren solche Vereinbarungen in einem Vertrag, so ist der Vertrag nicht gültig. Sittenwidrige oder strafbare Vereinbarungen in einem Vertrag machen den Vertrag ungültig.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Compliance
Auch das Thema Compliance sollten die Vertragsparteien unbedingt in einem Vertrag fixieren. Compliance bedeutet die Einhaltung oder Erfüllung von Regelungen und Vorgaben. Dazu gehört Arbeits- und Sozialstandards einhalten zu können durch faire Löhne und Arbeitsbedingen oder Bestechung sowie Bestechlichkeit zu vermeiden. Dafür ist ein Wertesystem als Orientierung erforderlich, das eigens für ein Unternehmen erstellt wird. Das Leitbild nennt sich Code of Conduct. Darin sind die verinnerlichten Werte und Normen eines Unternehmens formuliert.
Weil Compliance für Unternehmen an Bedeutung gewinnt, sollten sie auch ihre Influencer mit einbeziehen und diese anhalten im Einklang mit Werten und Gesetzen zu handeln. Der Punkt Compliance gehört also unbedingt zum Kooperationsvertrag dazu.
Leistungsbeschreibung
Um einen Streit um das Honorar und die Leistungen zu vermeiden, sollten die Vertragsparteien greifbar die jeweiligen Leistungen definieren. Fehlt diese genaue Leistungsbeschreibung, so ist ein Nachweis später schwer erbringbar. Ein Nachweis, was der Influencer schuldet, ist jedoch im Streitfall erforderlich. Wir empfehlen daher die Leistung möglichst explizit zu definieren. Aber auch für das Unternehmen sollten die entsprechenden Leistungen gegenüber dem Influencer definiert sein.