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Compliance & Recht

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Compliance Officer oder Compliance Abteilung

Ob ein Compliance-Beauftragter oder sogar eine Compliance-Abteilung erforderlich ist, ist abhängig von der Größe des Unternehmens. Solange die Kontrolle und Bestimmung aller Prozesse bei einer Person in Form des Geschäftsleiters oder Eigentümers liegen, kann das Unternehmen auf einen Compliance-Beauftragten möglicherweise verzichten. Umso komplexer das Unternehmen jedoch wird, desto wichtiger ist eine eigene Abteilung für Compliance oder mindestens ein Compliance-Beauftragter.

Die Ernennung eines Compliance-Beauftragten gehört zu einem intakten Compliance-Management-System. Der Compliance-Beauftragte kann auch als Compliance-Officer bezeichnet werden und sollte in einer unabhängigen und neutralen Stabsfunktion sein.

Zu den Aufgaben eines Compliance-Beauftragten gehört, die Unternehmensleitung und Mitarbeiter zu beraten und zu schulen. Compliance-Beauftragte haben sowohl eine interne wie auch eine externe Funktion, sie treten beispielsweise nicht nur als Ansprechpartner für Behörden auf, sondern verhängen auch unternehmensinterne Regelungen.

Die Möglichkeit zur direkten Kommunikation mit der Unternehmensleitung ist jedoch besonders wichtig, da der Compliance-Beauftrage gegenüber der Geschäftsleitung unmittelbar Bericht erstatten sollte. Ebenso sollte ein Unternehmen seinen Compliance-Beauftragten bei wichtigen Entscheidungen einbeziehen.

Zweck der Aufgaben eines Compliance-Beauftragten ist es, Rechtskonformität und ethisch korrektes Verhalten sicherzustellen.

Gemäß § 93 Abs. 2 AktG haften die Leitungsorgane einer Aktiengesellschaft bei der Verletzung Ihrer Organisations- und Überwachungspflichten persönlich. Für (die) Geschäftsführer einer GmbH gilt dies gemäss § 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 93 Abs. 2 AktG.

Compliance Officer oder Compliance Abteilung

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