Kartellrechtliche Risiken entstehen oft in alltäglichen Geschäftssituationen: beim Verbandstreffen, im Gespräch mit Wettbewerbern, bei gemeinsamen Projekten oder in Vertriebsverträgen. Wir unterstützen Unternehmen dabei, zulässige Zusammenarbeit von wettbewerbsbeschränkendem Verhalten zu unterscheiden und klare Regeln für den Geschäftsalltag zu schaffen.
Typische Risikosituationen
- Wettbewerber tauschen sich über künftige Preise, Rabatte, Kosten, Kapazitäten oder Kunden aus.
- Vertriebsverträge enthalten Vorgaben zu Wiederverkaufspreisen, Gebieten oder Onlineverkäufen.
- Unternehmen planen eine Einkaufskooperation, ein gemeinsames Angebot oder eine Forschungszusammenarbeit.
- Im Rahmen eines Unternehmenskaufs sollen sensible Informationen zwischen Wettbewerbern offengelegt werden.
- Eine Kartellbehörde verlangt Auskünfte oder führt eine Durchsuchung durch.
Was verbieten GWB und europäisches Kartellrecht?
§ 1 GWB und – bei Vorliegen seiner Voraussetzungen – Art. 101 AEUV erfassen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen. Ein unterschriebener Vertrag ist dafür nicht erforderlich. Auch informelle Absprachen oder die Koordination über Dritte können relevant sein. Die Einordnung hängt vom Inhalt, Marktumfeld und Verhalten der Beteiligten ab.
Nicht jede Kooperation ist verboten. Ausnahmen und Freistellungen haben jedoch konkrete Voraussetzungen. Ob eine Gruppenfreistellungsverordnung oder eine Einzelfreistellung greift, muss anhand des Vorhabens geprüft werden. Der Hinweis auf geringe Unternehmensgröße oder eine langjährige Branchenpraxis ersetzt diese Prüfung nicht. Für marktbeherrschende und bestimmte marktstarke Unternehmen kommen zusätzliche Verhaltenspflichten hinzu.
Wettbewerberkontakte und Informationsaustausch
Besonders sensibel sind individualisierte Informationen zum künftigen Marktverhalten. Auch historische oder zusammengefasste Angaben sind nicht automatisch unbedenklich; entscheidend sind unter anderem Aktualität, Detailgrad, Marktkonzentration und Rückführbarkeit auf einzelne Unternehmen. Verbände und digitale Plattformen können den Austausch erleichtern, schaffen aber keine kartellrechtliche Ausnahme.
Für Besprechungen sollten Tagesordnung und zulässige Themen feststehen. Kommt ein unzulässiges Thema auf, sind ein eindeutiger Widerspruch, gegebenenfalls das Verlassen der Besprechung und eine zeitnahe Dokumentation geeignete Reaktionen. Das weitere Vorgehen wird mit der zuständigen Stelle abgestimmt. Eine bloße interne Distanzierung nach dem Treffen kann unzureichend sein.
Vertriebsverträge und Transaktionen
Bei Händler- und Plattformverträgen prüfen wir insbesondere Preisbindungen, Gebiets- und Kundenbeschränkungen, Onlinevertrieb und Informationsflüsse. Bei Unternehmenskäufen können ein abgestuftes Informationskonzept und ein abgegrenzter Kreis zugriffsberechtigter Personen erforderlich sein. Wettbewerber dürfen ihre Geschäftstätigkeit nicht vorzeitig koordinieren; zusätzlich können fusionskontrollrechtliche Pflichten bestehen.
Vorbereitung auf behördliche Maßnahmen
Ein Durchsuchungsleitfaden sollte Empfang, Geschäftsleitung, IT und Rechtsabteilung einbeziehen. Zuständigkeiten und erreichbare Ansprechpartner müssen bekannt sein. Behördliche Maßnahmen dürfen nicht behindert und Unterlagen nicht vernichtet oder verändert werden. Zugleich sind Umfang, Rechtsgrundlage und betroffene Daten sowie Aussage- und Verteidigungsrechte geordnet zu prüfen. Eine simulierte Durchsuchung kann helfen, Abläufe unter realistischen Bedingungen zu üben.
Unsere Leistungen und Arbeitsergebnisse
- Kartellrechtliche Risikoanalyse für Vertrieb, Einkauf, Verbände und Kooperationen.
- Prüfung und Überarbeitung von Vertriebsverträgen und Kooperationsvereinbarungen.
- Leitlinien für Wettbewerberkontakte, Informationsaustausch und Verbandstätigkeit.
- Rechtliche Gestaltung von Informationskonzepten bei Transaktionen.
- Schulungen mit branchennahen Fallbeispielen und Übungen zum Behördenkontakt.
- Beratung bei Verdachtsfällen und behördlichen Anfragen im vereinbarten Mandatsumfang.
Häufige Fragen
Sind unverbindliche Preisgespräche unproblematisch?
Nein. Auch ein Gespräch ohne ausdrückliche Bindung kann Unsicherheit über das künftige Marktverhalten vermindern und kartellrechtlich relevant sein. Inhalt und Umstände sind entscheidend.
Dürfen wir öffentlich verfügbare Preise beobachten?
Die eigenständige Marktbeobachtung ist von einer Abstimmung mit Wettbewerbern zu unterscheiden. Werden Daten gemeinsam erhoben, weitergegeben oder zur Verhaltenskoordination eingesetzt, ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Ist eine gemeinsame Angebotserstellung zulässig?
Das kann zulässig sein, etwa wenn Unternehmen das Vorhaben allein nicht sinnvoll durchführen können. Die Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab. Besonders sorgfältig ist zu prüfen, ob die Beteiligten ansonsten selbstständig konkurrierende Angebote abgeben könnten.
Was tun bei einem konkreten Verdacht?
Sichern Sie relevante Unterlagen geordnet und begrenzen Sie den Informationskreis. Vermeiden Sie unkoordinierte Kontakte zu Wettbewerbern. Ob Kooperation mit Behörden oder ein Kronzeugenantrag sinnvoll ist, muss unverzüglich und anhand der konkreten Lage geprüft werden.
Rechtsgrundlagen und weiterführende amtliche Informationen
Rechtlicher Redaktionsstand: 1. November 2026. Die Einordnung konkreter Sachverhalte erfordert eine Prüfung der jeweils anwendbaren Vorschriften und Umstände.
Passende Themen und nächste Schritte
- Korruptionsprävention und Interessenkonflikte
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Beratung über die Kontaktseite anfragen. Beschreiben Sie kurz Ihr Anliegen und nennen Sie gegebenenfalls bestehende Fristen. Umfang und Vergütung werden vor der Beauftragung abgestimmt.