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Software-, Lizenz- und Open-Source-Compliance

Software wird eingekauft, selbst entwickelt, aus vorhandenen Komponenten zusammengesetzt und über verschiedene Modelle genutzt. Dabei entstehen unterschiedliche Rechte und Pflichten. Eine Lizenzrechnung belegt noch nicht, dass jede tatsächliche Nutzung erlaubt ist. Wir prüfen Nutzungsrechte, Entwicklungsverträge und den Umgang mit quelloffenen Komponenten.

Die tatsächliche Nutzung erfassen

Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme: Welche Programme und Versionen werden wo genutzt, von wem und in welchem Umfang? Lizenzmetriken können sich etwa auf Nutzer, Geräte, Prozessoren, Zugriffe oder bestimmte Einsatzbereiche beziehen. Virtualisierung, Testumgebungen, Cloud-Betrieb und Konzernnutzung müssen mit den jeweiligen Bedingungen abgeglichen werden.

Auch der Wechsel von Dienstleistern oder eine Umstrukturierung kann relevant sein. Eine Lizenz für eine bestimmte Gesellschaft deckt nicht automatisch alle verbundenen Unternehmen ab. Vor einer Vertragsverlängerung sollten tatsächliche Nutzung und Beschaffung nachvollziehbar zusammengeführt werden.

Rechte an selbst entwickelter Software

Für Arbeitnehmerprogramme enthält § 69b UrhG eine besondere Regelung, wenn die Software in Wahrnehmung der Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitgebers geschaffen wird. Diese Regelung lässt sich nicht pauschal auf freie Entwickler oder jedes andere Arbeitsergebnis übertragen.

Bei externen Entwicklern müssen die benötigten Nutzungsrechte vertraglich gesichert werden. Dazu gehören je nach Projekt Bearbeitung, Weiterentwicklung, Überlassung an Kunden, Einbindung in Produkte und Nutzung durch verbundene Unternehmen. Quellcodezugang, Dokumentation, Fremdkomponenten und Mitwirkung bei einem Anbieterwechsel sollten ausdrücklich behandelt werden. Die Zahlung des Entwicklungshonorars beantwortet diese Fragen nicht allein.

Open Source ist kein rechtsfreier Bestand

Quelloffene Software darf nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenz genutzt werden. Diese Bedingungen unterscheiden sich erheblich. Häufig geht es um Urhebervermerke, Lizenztexte und Hinweise auf Änderungen. Bei bestimmten Copyleft-Lizenzen können Pflichten zur Bereitstellung von Quellcode hinzukommen. Ob und in welchem Umfang das geschieht, hängt insbesondere von Lizenzversion, Bearbeitung, Verbindung mit anderem Code und Nutzungs- oder Verbreitungsform ab.

Die AGPL enthält besondere Vorgaben für bestimmte Nutzungen über ein Netzwerk. Daraus folgt weder, dass jeder Einsatz quelloffener Software die Veröffentlichung des gesamten eigenen Codes verlangt, noch dass ein reines Hosting-Modell stets ohne Lizenzpflichten bleibt. Die Bewertung muss an der konkreten Architektur ansetzen.

Ein Komponentenverzeichnis und automatisierte Scans erleichtern die Bestandsaufnahme. Sie ersetzen nicht die rechtliche Bewertung unklarer Fundstellen, unterschiedlicher Lizenzoptionen oder widersprüchlicher Metadaten. Auch Unterauftragnehmer müssen die benötigten Informationen liefern.

Ein Freigabeprozess für die Entwicklung

  • Neue Komponenten werden mit Version, Bezugsquelle, Lizenz und vorgesehenem Einsatz erfasst.
  • Auffällige Bedingungen und Lizenzkonflikte werden vor der Produktfreigabe geprüft.
  • Erforderliche Hinweise, Lizenztexte und gegebenenfalls Quellcodeangebote werden vollständig bereitgestellt.
  • Änderungen, Abhängigkeiten und spätere Sicherheitsupdates bleiben nachvollziehbar.

Der Prozess sollte den Entwicklungsalltag unterstützen. Sinnvoll sind klare Zuständigkeiten und eine kurze Regel für unklare Fälle. Ein pauschales Verbot aller freien Komponenten ist ebenso wenig eine sachgerechte Prüfung wie eine Freigabe ohne Kenntnis der Bedingungen.

Lizenzprüfung und Audit-Anfragen

Bei einer Audit-Anfrage werden zunächst vertragliche Grundlage, Umfang, Fristen und Vertraulichkeit geprüft. Daten sollten nicht ungeordnet herausgegeben werden. Zugleich sind bestehende Mitwirkungspflichten zu beachten. Eine technische Bestandsaufnahme, die Prüfung der Lizenzmetrik und die rechtliche Einordnung von Forderungen gehören zusammen.

Wir unterstützen bei Lizenzverträgen, Entwicklungsvereinbarungen, Open-Source-Regelungen und der Bearbeitung konkreter Beanstandungen. Für eine Anfrage sind Produkt oder Projekt, Lizenzbedingungen, Einsatzmodell und bereits gesetzte Fristen hilfreich.

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen: UrhG, insbesondere §§ 69a–69g; GNU General Public License, Version 3; GNU Affero General Public License, Version 3.

Stand: 2. November 2026.

Weiterführend: Compliance für Softwareunternehmen · Cyber Resilience Act für Hersteller und Softwareanbieter · Compliance bei Unternehmenskauf und Beteiligungen

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