Unternehmen müssen unterscheiden, welche Sorgfaltspflichten sie unmittelbar treffen und welche Anforderungen Kunden oder Geschäftspartner vertraglich an sie herantragen. Eine angemessene Geschäftspartnerprüfung verbindet Informationen über Risiken mit umsetzbaren Maßnahmen. Wir beraten zur rechtlichen Einordnung, zu Lieferantenverträgen und zur Organisation risikobasierter Prüfprozesse.
Typische Beratungsanlässe
- Ein Kunde verlangt die Unterzeichnung eines Lieferantenkodex, weitreichende Garantien oder umfangreiche Selbstauskünfte.
- Ihr Unternehmen muss den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes prüfen.
- Hinweise auf Arbeitsrechts-, Menschenrechts- oder Umweltverstöße bei einem Lieferanten gehen ein.
- Eine Lieferbeziehung soll neu aufgebaut, überprüft oder wegen festgestellter Probleme angepasst werden.
- Bestehende Prozesse sollen an europäische Entwicklungen angepasst werden.
Unmittelbare Pflichten nach dem LkSG
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erfasst nach § 1 unter den dort genannten Voraussetzungen Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Bei der Berechnung können unter anderem Konzernzurechnung, entsandte Arbeitnehmer und länger eingesetzte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sein. Die Prüfung erfolgt anhand der konkreten Unternehmensstruktur.
Das Gesetz verlangt angemessene Sorgfalt in Bezug auf bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken. Zu den Instrumenten gehören Risikomanagement, Zuständigkeiten, Risikoanalysen, Prävention, Abhilfe und ein Beschwerdeverfahren. Anforderungen an den eigenen Geschäftsbereich, unmittelbare und mittelbare Zulieferer sind zu unterscheiden. Es handelt sich nicht um eine pauschale Garantie, dass weltweit niemals ein Verstoß auftritt.
Berichtspflichten, Vollzug und Reformen auseinanderhalten
Nach den veröffentlichten amtlichen Informationen hat das BAFA die Prüfung der Unternehmensberichte im Zuge der vorgesehenen LkSG-Novellierung eingestellt. Diese Vollzugspraxis ist von einer Änderung des Gesetzes zu unterscheiden. Der veröffentlichte § 10 LkSG enthält weiterhin Dokumentations- und Berichtsvorschriften. Interne Dokumentation und die materiellen Sorgfaltspflichten dürfen deshalb nicht pauschal als entfallen behandelt werden. Für konkrete Berichts- und Veröffentlichungspflichten sind die jeweils geltende Gesetzesfassung und die aktuellen amtlichen Hinweise gesondert abzugleichen.
Die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wurde unter anderem durch die Richtlinie (EU) 2026/470 geändert. Nach der aktuellen Information der Europäischen Kommission sind nationale Umsetzungsmaßnahmen bis zum 26. Juli 2028 vorgesehen und grundsätzlich ab dem 26. Juli 2029 anzuwenden; für bestimmte Berichtsmaßnahmen gelten gesonderte Termine. Diese zukünftigen EU-Vorgaben ersetzen die gegenwärtigen deutschen Pflichten nicht automatisch.
Was bedeutet das für kleinere Zulieferer?
Ein Unternehmen außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs wird nicht allein durch einen Kundenfragebogen zum unmittelbar Verpflichteten nach dem LkSG. Vertragliche Informations- und Mitwirkungspflichten können jedoch entstehen. Sie sollten sachgerecht begrenzt und mit tatsächlichen Einfluss- und Informationsmöglichkeiten vereinbar sein.
Wir prüfen insbesondere pauschale Zusicherungen zur gesamten Lieferkette, unbeschränkte Audit- und Zutrittsrechte, Freistellungen, Vertragsstrafen und Kündigungsklauseln. Die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten benötigt ebenfalls einen angemessenen Rahmen. Verpflichtete Unternehmen können ihre eigene Verantwortung nicht allein durch Vertragsklauseln vollständig auf Zulieferer verlagern.
Geschäftspartnerprüfung risikobasiert gestalten
- Ausgangsdaten: Tätigkeit, Standorte, Produkte, Eigentumsstruktur und Funktion des Geschäftspartners erfassen.
- Risiken: Länder-, Branchen- und tätigkeitsbezogene Informationen sowie konkrete Hinweise berücksichtigen.
- Prüftiefe: bei erhöhtem Risiko gezielt Unterlagen, Nachweise oder weitere Informationen einholen.
- Maßnahmen: Verantwortliche, Fristen und überprüfbare Verbesserungen vereinbaren.
- Nachverfolgung: Umsetzung und Wirksamkeit kontrollieren sowie Veränderungen berücksichtigen.
Menschenrechtliche Sorgfalt, Sanktionsprüfung, Geldwäscheprävention und Korruptionsprävention können auf gemeinsamen Informationen aufbauen. Ihre rechtlichen Voraussetzungen sind jedoch jeweils gesondert zu prüfen. Ein einziges Prüfsiegel erledigt nicht sämtliche Pflichten.
Unsere Leistungen und Arbeitsergebnisse
- Anwendungsbereichsprüfung und rechtliche Bestandsaufnahme der Lieferkettenprozesse.
- Prüfung und Gestaltung von Lieferantenkodizes, Selbstauskünften und Vertragsklauseln.
- Entwicklung eines abgestuften Prüf- und Eskalationsablaufs.
- Rechtliche Begleitung von Beschwerden, Hinweisen und erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
- Vorbereitung einer belastbaren Dokumentation und Schulung von Einkauf und Geschäftsleitung.
Häufige Fragen
Müssen alle Lieferanten gleich intensiv geprüft werden?
Nein. Die Maßnahmen sollen zur Risikolage und den gesetzlichen Anforderungen passen. Ein nachvollziehbar begründeter risikobasierter Ansatz ist regelmäßig sinnvoller als eine unterschiedslose Sammlung umfangreicher Fragebögen.
Muss ein kleiner Zulieferer jede Kundenklausel akzeptieren?
Nein. Inhalt, Angemessenheit und praktische Erfüllbarkeit sind verhandelbar. Besonders weitreichende Garantien und Haftungsübernahmen sollten vor Unterzeichnung geprüft werden.
Muss bei jedem Verstoß die Geschäftsbeziehung beendet werden?
Nein. Art und Schwere des Verstoßes, Einflussmöglichkeiten und geeignete Abhilfemaßnahmen sind zu bewerten. Das LkSG knüpft einen Abbruch an besondere Voraussetzungen; er ist kein automatischer erster Schritt.
Welche Unterlagen sind für die Beratung hilfreich?
Gesellschafts- und Beschäftigtenstruktur, Lieferantenübersicht, vorhandene Risikoanalysen, Kodizes, Kundenanforderungen und konkrete Verträge. Bei einem Vorfall zusätzlich die bisherige Korrespondenz und bereits ergriffene Maßnahmen.
Kundenanforderungen prüfen, bevor sie unterschrieben werden
Lieferanten erhalten häufig Fragebögen, Verhaltenskodizes und weitreichende Zusicherungen. Vor der Unterzeichnung sollte geklärt werden, welche Anforderungen gesetzliche Eigenpflichten des Lieferanten betreffen, welche der Kunde vertraglich weitergeben möchte und welche Nachweise tatsächlich verfügbar sind. Nicht jede Kundenanforderung entspricht unverändert einer gesetzlichen Pflicht des angeschriebenen Unternehmens.
Besonders sorgfältig sind Garantien über sämtliche Unterlieferanten, unbegrenzte Prüfungsrechte und pauschale Haftungszusagen zu betrachten. Eine angemessene Vereinbarung beschreibt benötigte Unterstützung, vertrauliche Informationen, mögliche Kontrollen und das Vorgehen bei erkannten Problemen. Die eigene gesetzliche Verantwortung lässt sich nicht allein durch eine Unterschrift des Vertragspartners erledigen.
Auffälligkeiten mit einem abgestuften Verfahren klären
Ein fehlender Nachweis ist von einem konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung zu unterscheiden. Je nach Risiko werden Informationen nachgefordert, Widersprüche aufgeklärt oder zusätzliche Maßnahmen vereinbart. Zuständigkeit, Entscheidungsgrund und Termin sollten festgehalten werden. Ein automatischer Abbruch jeder auffälligen Geschäftsbeziehung kann ebenso unangemessen sein wie eine Freigabe ohne Prüfung.
Die Anforderungen an angemessene Sorgfalt richten sich bei unmittelbar verpflichteten Unternehmen insbesondere nach den gesetzlichen Kriterien des § 3 LkSG. Für den praktischen Ablauf stehen eine Checkliste zur Geschäftspartnerprüfung und die Informationen zur Vertrags- und Vertriebscompliance bereit. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten sind zusätzlich Sanktionen und Exportkontrolle zu prüfen.
Rechtsgrundlagen und weiterführende amtliche Informationen
- § 1 LkSG – Anwendungsbereich
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
- § 10 LkSG – Dokumentation und Berichte
- BMAS – Entlastung beim LkSG und Vollzugspraxis
- BMAS – Gesetzesvorhaben zur Änderung des LkSG
- Europäische Kommission – CSDDD und Änderungen 2026
Rechtlicher Redaktionsstand: 1. November 2026. Die Einordnung konkreter Sachverhalte erfordert eine Prüfung der jeweils anwendbaren Vorschriften und Umstände.
Passende Themen und nächste Schritte
- Sanktionen und Exportkontrolle
- Korruptionsprävention und Interessenkonflikte
- Geldwäscheprävention und Transparenzregister
- Compliance für mittelständische Unternehmen
Beratung über die Kontaktseite anfragen. Beschreiben Sie kurz Ihr Anliegen und nennen Sie gegebenenfalls bestehende Fristen. Umfang und Vergütung werden vor der Beauftragung abgestimmt.