Konstruktionszeichnungen, Rezepturen, Quellcode und Kundenkonditionen sind oft die Grundlage des Geschäfts. Ob solche Informationen rechtlich als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind, hängt auch davon ab, wie das Unternehmen mit ihnen umgeht. Ein Vertraulichkeitsvermerk allein genügt dafür nicht. Wir beraten bei der Bestimmung schutzbedürftiger Informationen, bei Geheimhaltungsvereinbarungen und beim Vorgehen gegen einen unbefugten Abfluss.
Welche Informationen Schutz benötigen
Nach § 2 GeschGehG müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Die Information ist nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich, hat deshalb wirtschaftlichen Wert, unterliegt angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen und wird aus berechtigtem Interesse geheim gehalten. Die Prüfung beginnt daher mit dem konkreten Wissen, nicht mit einem pauschalen Stempel auf sämtlichen Unterlagen.
Für ein Entwicklungsunternehmen können Fertigungstoleranzen und Versuchsergebnisse besonders wichtig sein; für einen Händler individuelle Einkaufskonditionen und noch nicht veröffentlichte Vertriebsplanungen. Wir ordnen Informationen nach Schutzbedarf und legen mit den zuständigen Personen fest, wer sie für welche Aufgabe benötigt. Öffentlich zugängliches Wissen und die allgemeine berufliche Erfahrung von Beschäftigten sind davon zu unterscheiden.
Vertrag, Technik und Organisation müssen zusammenpassen
Eine brauchbare Geheimhaltungsvereinbarung benennt Zweck und Umfang der erlaubten Nutzung. Sie regelt auch die Weitergabe innerhalb einer Projektgruppe, an verbundene Unternehmen oder Unterauftragnehmer. Hinzu kommen Rückgabe, Löschung, der Umgang mit Sicherungskopien und die Behandlung gesetzlicher Offenlegungspflichten. Nicht jede unbegrenzte Verschwiegenheitsklausel ist wirksam. Gerade bei Arbeitnehmern sind pauschale nachvertragliche Bindungen problematisch.
Im Betrieb geht es unter anderem um abgestufte Zugriffsrechte, sichere Austauschwege, die Kennzeichnung sensibler Dokumente und nachvollziehbare Freigaben. Maßnahmen müssen zum Wert der Information und zu den tatsächlichen Risiken passen. Eine Richtlinie hilft nur, wenn sie angewendet wird. Für den späteren Nachweis sollten Zuständigkeiten, Unterweisungen und Änderungen an Berechtigungen dokumentiert werden.
Entwicklungspartnerschaften und Ausscheiden von Beschäftigten
Vor einer Kooperation ist zu klären, welches vorhandene Wissen eingebracht wird und wem neue Ergebnisse zustehen. Ein Vertrag sollte Nutzungsrechte, Veröffentlichungen, Schutzrechtsanmeldungen und den Zugang nach Projektende behandeln. Die Frage, ob ein Produkt untersucht oder rückgebaut werden darf, ist gesondert zu prüfen: § 3 GeschGehG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen sogenanntes Reverse Engineering. Ein allgemeines gesetzliches Verbot gibt es nicht.
Beim Ausscheiden von Beschäftigten sollten Projektübergabe, Rückgabe von Geräten, Entzug von Berechtigungen und die Sicherung betrieblicher Unterlagen abgestimmt erfolgen. Ein berechtigtes Sicherungsinteresse erlaubt keine anlasslose Durchsicht sämtlicher privater Nachrichten. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und gegebenenfalls Mitbestimmung bleiben zu beachten. Ebenso dürfen Geheimhaltungsvorgaben gesetzlich geschützte Meldungen nicht unzulässig einschränken.
Beispiel: Kundendaten vor dem Arbeitgeberwechsel
Fiktiver Fall zur Veranschaulichung: Kurz vor seinem Ausscheiden exportiert ein Vertriebsmitarbeiter eine umfangreiche Kundendatei. Der Export allein beantwortet noch nicht, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Zu prüfen sind insbesondere Inhalt und Vertraulichkeit der Daten, seine Berechtigung, der dienstliche Zweck und konkrete Hinweise auf eine spätere Nutzung.
Sinnvolle erste Schritte sind die rechtmäßige Sicherung vorhandener Protokolle, eine eng begrenzte Sachverhaltsaufklärung und die Prüfung noch bestehender Zugänge. Anschließend lässt sich entscheiden, ob eine Aufforderung zur Unterlassung, Auskunft oder Herausgabe und gegebenenfalls gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Die Voraussetzungen und die Dringlichkeit müssen im Einzelfall belegt werden. Eine voreilige öffentliche Beschuldigung kann zusätzliche Risiken schaffen.
Was wir für Ihr Unternehmen erarbeiten können
Ein Mandat kann die Überarbeitung einer einzelnen Geheimhaltungsvereinbarung oder ein Schutzkonzept für einen Geschäftsbereich betreffen. Als Ergebnis kommen eine Übersicht geschützter Informationen, abgestufte Vertragsregelungen, ein Ablauf für Projektbeginn und Projektende sowie Vorgaben zum Umgang mit Verdachtsfällen in Betracht. Für den Einstieg helfen eine Beschreibung des betroffenen Wissens, vorhandene Verträge und die derzeitige Rechteverteilung.
Für eine Anfrage genügt zunächst eine allgemeine Beschreibung. Sensible Unterlagen sollten erst über einen abgestimmten Übermittlungsweg ausgetauscht werden.
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen: GeschGehG, insbesondere §§ 2–5 und 6–10; BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23; § 26 BDSG – Beschäftigtendaten.
Stand: 2. November 2026.
Weiterführend: Software-, Lizenz- und Open-Source-Compliance · Interne Untersuchungen und Verdachtsfälle · BAG: Grenzen pauschaler Geheimhaltungsklauseln