Ein Produkt darf erst auf den Markt gelangen, wenn die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind. Welche das sind, hängt vom Produkt, seiner Verwendung und der Rolle des Unternehmens ab. Bei technischen Erzeugnissen greifen häufig mehrere Regelwerke ineinander. Wir begleiten Hersteller, Einführer und Händler bei der rechtlichen Einordnung, der Vertragsgestaltung und bei Beanstandungen durch Kunden oder Behörden.
Zuerst das Produkt und die eigene Rolle bestimmen
Eine Maschine, ein elektrisches Gerät und ein gewöhnlicher Gebrauchsgegenstand unterliegen nicht denselben Vorschriften. Zu Beginn werden Zweck, Funktionen, Nutzerkreis, Absatzländer und Vertriebsweg erfasst. Auch Änderungen an einem vorhandenen Produkt können rechtlich relevant sein. Wer unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt, übernimmt unter Umständen Herstellerpflichten, obwohl ein anderes Unternehmen die Fertigung durchführt.
Die allgemeine EU-Produktsicherheitsverordnung, Verordnung (EU) 2023/988, betrifft insbesondere Verbraucherprodukte. Bei besonderen unionsrechtlichen Sicherheitsvorschriften ist ihr ergänzender Anwendungsbereich zu prüfen. Rein industrielle Produkte werden dadurch nicht automatisch zu Verbraucherprodukten; eine unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen zu erwartende Nutzung durch Verbraucher kann aber entscheidend sein.
CE ist keine allgemeine Produktzulassung
Die CE-Kennzeichnung ist nur anzubringen, wenn die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften sie vorsehen. Sie darf nicht als beliebiges Qualitätssiegel verwendet werden. Mit ihr erklärt der Hersteller die Erfüllung der dafür geltenden Anforderungen. Ob eine notifizierte Stelle mitwirken muss, richtet sich nach dem jeweiligen Regelwerk und Konformitätsbewertungsverfahren.
Vor dem Inverkehrbringen müssen beispielsweise Risikobeurteilung, technische Unterlagen, erforderliche Prüfungen, Konformitätserklärung sowie Kennzeichnungen und Anleitungen zusammenpassen. Eine rechtliche Prüfung ersetzt weder die technische Risikobeurteilung noch eine vorgeschriebene Konformitätsbewertung. Wir stimmen die rechtlichen Anforderungen mit den zuständigen technischen Fachleuten ab.
Produktänderungen und neue Rechtsanforderungen
Bei Maschinen ist der Übergang zur Verordnung (EU) 2023/1230 zu berücksichtigen, deren Hauptregelungen ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden sind. Für den Übergang kommt es auf den konkreten Vorgang und den maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens an. Eine laufende Bestellung oder ein früher Entwicklungsbeginn lösen die Frage nicht allein.
Vernetzte Produkte können zusätzlich Anforderungen aus dem Cyber Resilience Act und dem Data Act auslösen. Sicherheitsupdates, Fernzugriff und Änderungen der Software gehören deshalb in die Produktorganisation. Eine einheitliche Verantwortungsübersicht verhindert, dass Entwicklung, Vertrieb und Kundendienst jeweils von der Zuständigkeit einer anderen Abteilung ausgehen.
Wenn ein Sicherheitsproblem bekannt wird
Beschwerden, Unfälle und wiederkehrende Fehler müssen an einer zuständigen Stelle zusammenlaufen. Danach sind Gefahr, betroffene Produkte und Verbreitung zu ermitteln. Je nach Befund kommen ein Vertriebsstopp, eine Warnung, Nachbesserung, Rücknahme oder Rückruf in Betracht. Meldepflichten und Fristen dürfen nicht bis zum Abschluss einer langwierigen Ursachenanalyse zurückgestellt werden.
Für Verbraucherprodukte sieht die Produktsicherheitsverordnung unter anderem das Safety-Business-Gateway für bestimmte Meldungen vor. Die Kommunikation mit Behörden, Händlern und Kunden muss inhaltlich abgestimmt sein. Bei einem Rückruf sind auch die gesetzlichen Anforderungen an die Rückrufanzeige und die Abhilfe für Verbraucher zu berücksichtigen. Eine Beschwichtigung wie „rein vorsorglich“ kann eine Gefahrenmitteilung unklar machen.
Ein Rückrufplan braucht belastbare Daten
- Welche Chargen, Seriennummern und Softwarestände können betroffen sein?
- Welche Kunden und Vertriebspartner lassen sich tatsächlich erreichen?
- Wer darf eine Lieferung sperren und wer informiert die Marktüberwachung?
- Wie werden Reparatur, Ersatz oder Erstattung organisiert und dokumentiert?
- Welche Ansprüche bestehen gegen Zulieferer und welche Versicherungen müssen einbezogen werden?
Wir prüfen unter anderem Lieferverträge, Pflichtenverteilung, Dokumentation und Meldewege. In einem konkreten Vorfall unterstützen wir die rechtliche Bewertung und Kommunikation. Für eine Mandatsanfrage sind Produktbeschreibung, Absatzländer, die eigene Rolle und bereits bekannte Sicherheitsprobleme besonders hilfreich.
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen: Produktsicherheitsgesetz, insbesondere §§ 6 und 7; Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit; BAM: Maschinen und einschlägige Vorschriften.
Stand: 2. November 2026.
Weiterführend: Compliance für Maschinenbau und Industrie · Cyber Resilience Act für Hersteller und Softwareanbieter · Compliance-Checklisten zum Herunterladen