Eine vernetzte Maschine erzeugt Betriebsdaten, ein Wartungsdienst möchte sie auswerten, der Hersteller schützt sein technisches Wissen. Der Data Act verändert die rechtlichen Beziehungen zwischen diesen Beteiligten. Er schafft kein pauschales Eigentum an Daten. Entscheidend ist, welche Daten erfasst sind, wer Zugang verlangen kann und unter welchen Bedingungen sie genutzt werden dürfen.
Datenzugang bei vernetzten Produkten
Die Verordnung (EU) 2023/2854 gilt grundsätzlich seit dem 12. September 2025. Ein wichtiger Teil betrifft Produktdaten und Daten verbundener Dienste. Nutzer können beispielsweise Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer eines vernetzten Produkts sein. Der Zugang richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und umfasst nicht ohne Weiteres sämtliche beim Hersteller vorhandenen Informationen.
In der Praxis sind zunächst Rohdaten und vorverarbeitete Daten von abgeleiteten Erkenntnissen und weitergehenden Analysen zu unterscheiden. Ebenso ist zu klären, welche Daten dem Dateninhaber ohne unverhältnismäßigen Aufwand zugänglich sind. Ausnahmen und Sonderregeln, insbesondere für bestimmte kleinere Unternehmen, müssen anhand des konkreten Geschäftsmodells geprüft werden.
Die Bereitstellungspflichten sind von den Anforderungen an eine zugängliche Produktgestaltung zu unterscheiden. Für Artikel 3 Absatz 1 enthält Artikel 50 einen eigenen Übergang: Er betrifft vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Deshalb gehört der Zeitpunkt der Bereitstellung in die rechtliche Bestandsaufnahme.
Vertragliche Nutzung und Weitergabe
Hersteller sollten beschreiben können, welche Daten entstehen, in welchen Formaten sie vorliegen und wie der Zugang erfolgt. Vorvertragliche Informationen und Nutzungsvereinbarungen müssen mit der technischen Umsetzung übereinstimmen. Eine Klausel, die pauschal sämtliche Daten allein dem Hersteller zuweist, ist kein verlässlicher Ausgangspunkt.
Bei der Weitergabe an einen vom Nutzer benannten Dritten sind Zweck, Umfang, zulässige Verwendung und Sicherheitsmaßnahmen zu bestimmen. Hinzu kommen gegebenenfalls Regelungen über angemessene Gegenleistung und unfaire Vertragsklauseln. Die jeweiligen Kapitel des Data Act haben unterschiedliche Voraussetzungen und Übergangsregeln. Eine zulässige B2B-Vereinbarung kann deshalb nicht allein aus einem allgemeinen Vertragsmuster abgeleitet werden.
Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse bleiben relevant
Enthalten die Daten Personenbezug, muss zusätzlich eine datenschutzrechtliche Grundlage bestehen. Der Data Act schafft insbesondere keine allgemeine Erlaubnis, personenbezogene Daten beliebiger Beschäftigter oder anderer Personen weiterzugeben. Rollen, Zwecke und Betroffenenrechte sind gesondert zu prüfen.
Geschäftsgeheimnisse sind nicht schutzlos. Das Gesetz sieht Schutzmaßnahmen und unter engen Voraussetzungen Einschränkungen vor. Umgekehrt rechtfertigt die bloße Behauptung, sämtliche Maschinendaten seien geheim, keine pauschale Zugangsverweigerung. Benötigt werden eine nachvollziehbare Zuordnung und angemessene vertragliche sowie technische Vorkehrungen.
Beispiel: Der Kunde beauftragt einen Wartungsdienst
Fiktiver Fall zur Veranschaulichung: Ein Maschinenbetreiber verlangt Betriebsdaten, damit ein unabhängiger Dienstleister den Energieverbrauch untersucht. Zunächst wird geprüft, ob der Betreiber Nutzer eines erfassten Produkts ist und welche der gewünschten Daten in den gesetzlichen Anwendungsbereich fallen. Anschließend werden Zugang, Format, Empfänger und Nutzung festgelegt.
Enthält ein Datensatz personenbezogene Bedienerkennungen oder vertrauliche Parameter, muss dies in der Ausgestaltung berücksichtigt werden. Die Antwort lautet daher weder automatisch „alle Daten herausgeben“ noch „wegen Geheimhaltung ablehnen“. Eine dokumentierte Entscheidung und ein tatsächlich nutzbarer Bereitstellungsweg sind erforderlich.
Wechsel von Cloud- und anderen Datenverarbeitungsdiensten
Ein weiterer Teil des Data Act betrifft den Anbieterwechsel. Verträge müssen technische und vertragliche Wechselhindernisse berücksichtigen, etwa die herauszugebenden Daten, Mitwirkung, Übergangsphasen und Löschung. Ab dem 12. Januar 2027 dürfen grundsätzlich keine Wechselentgelte im Sinne der Verordnung mehr erhoben werden. Davon sind andere vertragliche Zahlungspflichten sauber abzugrenzen.
Wir prüfen Datenzugangs- und Nutzungsvereinbarungen, Produktinformationen und Cloud-Verträge. Für eine erste Anfrage helfen eine Beschreibung des Produkts oder Dienstes, der beteiligten Unternehmen, der Datenarten und des gewünschten Zugriffs.
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen: Data Act – Verordnung (EU) 2023/2854; Europäische Kommission: Erläuterungen zum Data Act; DSGVO – Verordnung (EU) 2016/679.
Stand: 2. November 2026.
Weiterführend: Geschäftsgeheimnisse und Know-how-Schutz · Compliance für Maschinenbau und Industrie · Vertrags- und Vertriebscompliance