Wenn Ermittlungsbeamte unangekündigt im Unternehmen erscheinen, bleibt wenig Zeit für grundsätzliche Organisationsfragen. Eine vorbereitete Zuständigkeit hilft dem Empfang ebenso wie Geschäftsführung und IT. Wir beraten zur rechtlichen Vorbereitung von Behördenmaßnahmen und zur Wahrung der Rechte des Unternehmens in einer konkreten Situation.
Nicht jede Behördenmaßnahme folgt denselben Regeln
Eine strafprozessuale Durchsuchung, eine kartellrechtliche Nachprüfung und eine fachrechtliche Kontrolle haben unterschiedliche Grundlagen. Umfang, Mitwirkungspflichten und Rechtsbehelfe hängen von der jeweiligen Maßnahme ab. Auch die Stellung des Unternehmens und einzelner Beschäftigter ist zu klären. Eine pauschale Anweisung, niemand dürfe etwas sagen oder herausgeben, kann deshalb falsch sein.
Bei einer strafprozessualen Durchsuchung unterscheiden die §§ 102 und 103 StPO insbesondere zwischen Beschuldigten und anderen Personen. Für Unterlagen und elektronische Daten gelten zusätzliche Vorschriften. Die konkrete Anordnung und der tatsächliche Ablauf müssen zusammen betrachtet werden.
Die ersten organisatorischen Schritte
Der Empfang sollte die zuständigen internen Ansprechpartner unverzüglich informieren und die Behördenvertreter an eine verantwortliche Person vermitteln. Dienstausweise und die Anordnung werden aufgenommen; Beginn, beteiligte Personen und betroffene Räume werden dokumentiert. Rechtlicher Beistand sollte umgehend angefragt werden. Ein allgemeiner Anspruch, dass die Behörde bis zu dessen Eintreffen jede Maßnahme aussetzt, besteht nicht.
Rechtmäßige Maßnahmen dürfen nicht behindert werden. Gleichzeitig können Umfang und Grundlage geprüft, Einwendungen festgehalten und erforderliche Rechtsbehelfe vorbereitet werden. Aussagen zur Sache sollten erst erfolgen, wenn Rolle, Auskunftspflichten und mögliche eigene Betroffenheit geklärt sind. Für einzelne Beschäftigte kann eine eigene Vertretung notwendig sein.
Daten und Unterlagen während der Maßnahme
Dokumente, Dateien und Kommunikationsverläufe dürfen nicht vernichtet, verändert oder beiseitegeschafft werden. Automatische Löschvorgänge sind sachgerecht mit den zuständigen Personen und rechtlichem Beistand abzustimmen. Die IT sollte bekannte Systeme erläutern können und technische Maßnahmen dokumentieren. Ein unkoordiniertes Abschalten von Geräten kann Beweise beschädigen und den Betrieb zusätzlich stören.
Bei anwaltlichen Unterlagen, privaten Daten und Informationen außerhalb des Untersuchungsgegenstands sind Schutzfragen gezielt zu klären. Eine Kennzeichnung als „vertraulich“ oder „anwaltlich“ bewirkt für sich genommen keine umfassende Beschlagnahmefreiheit. Verzeichnisse über mitgenommene Unterlagen und gesicherte Datenträger sollten sorgfältig geprüft und aufbewahrt werden.
Vorbereitung ohne Scheinsicherheit
Ein Notfallplan benötigt Namen und Vertretungen, erreichbare Kontaktwege, klare Aufgaben für Empfang und IT sowie Hinweise zur Dokumentation. Er muss an den Standorten verfügbar sein, an denen eine Maßnahme stattfinden kann. Regelmäßige Übungen zeigen häufig einfache Lücken: Ein Ansprechpartner ist ausgeschieden, eine Vertretung fehlt oder niemand kann die zuständige IT-Person erreichen.
Eine simulierte Durchsuchung kann die Abläufe erproben. Umfang und Rollen werden vorher festgelegt; die Übung ist von einer echten Behördenmaßnahme eindeutig zu unterscheiden. Die Auswertung sollte zu konkreten Änderungen führen, etwa einer aktualisierten Kontaktliste oder einer verständlicheren Empfangsanweisung.
Nachbereitung und weitere Entscheidungen
Nach einer Maßnahme sind Sachverhalt, Beschlagnahmeverzeichnis, Fristen und mögliche Rechtsbehelfe zu sichten. Zugleich kann zu prüfen sein, ob Versicherer, Organe, Geschäftspartner oder andere Stellen informiert werden müssen. Eine interne Untersuchung wird so organisiert, dass gesetzliche Pflichten und Verteidigungsrechte berücksichtigt werden.
Die Checkliste für Behördenbesuche hilft bei der organisatorischen Vorbereitung. Sie ersetzt keine Beratung während einer konkreten Maßnahme. Bei einer dringenden Anfrage nennen Sie bitte ausdrücklich die laufende Maßnahme und bestehende Fristen; die Übernahme der fristgebundenen Aufgabe muss bestätigt werden.
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen: Strafprozessordnung, insbesondere §§ 102–110; GWB – Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden; Verordnung (EG) Nr. 1/2003, insbesondere Artikel 20.
Stand: 2. November 2026.
Weiterführend: Interne Untersuchungen und Verdachtsfälle · Kartellrechtliche Compliance · Compliance-Schulungen und Workshops