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Werbung mit Klimaneutralität: BGH-Urteil und heutige Rechtslage

BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23. Umweltwerbung verlangt klare Aussagen und passende Nachweise. Das Urteil zur Werbung mit „klimaneutral“ verdeutlicht diesen Maßstab. Für die Verwendung solcher Aussagen im Jahr 2026 muss zusätzlich die inzwischen geänderte Fassung des UWG geprüft werden.

Der rechtliche Kern der Entscheidung

Im Verfahren ging es um eine Werbung, die eine klimaneutrale Produktion behauptete. Der Begriff konnte als Vermeidung von Emissionen oder als Ausgleich durch Kompensation verstanden werden. Der Bundesgerichtshof verlangte unter diesen Umständen eine klare Erläuterung bereits in der Werbung selbst.

Die Entscheidung knüpft an die strengen Anforderungen an Richtigkeit und Klarheit von Umweltangaben an. Reduktion und Kompensation sind nicht ohne Weiteres gleichwertig. Das Urteil betrifft damit die Vermeidung eines irreführenden Gesamteindrucks; es ist keine allgemeine Erlaubnis, jede Klimaneutralitätsbehauptung durch einen ergänzenden Link zu rechtfertigen.

Warum die heutige Prüfung weitergeht

Der geltende UWG-Anhang enthält besondere Verbote gegenüber Verbrauchern. Dazu gehört die in Nummer 4c beschriebene produktbezogene Aussage über neutrale, verringerte oder positive Treibhausgaswirkungen, wenn sie sich auf Kompensation gründet. Eine Erläuterung kann ein solches ausdrückliches Verbot nicht ohne Weiteres überwinden.

Daneben betreffen weitere Regeln allgemeine Umweltaussagen, die Reichweite einer Aussage und Nachhaltigkeitssiegel. Für Zukunftsziele enthält § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG zusätzliche Anforderungen an Verpflichtungen, Umsetzungsplan und Überprüfung. Eine frühere Werbefreigabe sollte deshalb bei Änderungen der Rechtslage erneut geprüft werden.

Praktische Konsequenz für die Werbefreigabe

Die folgende Vorgehensweise verbindet rechtliche Prüfung und belastbare Dokumentation. Zunächst wird der genaue Text zusammen mit Bildern, Siegeln und Platzierung betrachtet. Anschließend ist zu klären, ob eine bestimmte Aussage bereits unter ein ausdrückliches Verbot fällt. Erst danach stellt sich die weitere Frage, ob die verbleibende Darstellung zutreffend und ausreichend erläutert ist.

Der Nachweis muss denselben Gegenstand betreffen wie die Werbung. Eine Verbesserung der Verpackung trägt nicht ohne Weiteres eine Aussage über das gesamte Produkt. Für vergleichende Angaben werden Bezugsgröße, Zeitraum und Berechnung benötigt. Bei einer Lieferantenauskunft ist zu prüfen, ob sie die eigene Aussage überhaupt abdeckt.

Was intern dokumentiert werden sollte

  • Die freigegebene Werbefassung einschließlich Gestaltung und Zielgruppe.
  • Die Nachweise, deren Geltungsbereich und verantwortliche Fachabteilung.
  • Einschränkungen, die in jeder verwendeten Fassung erhalten bleiben müssen.
  • Anlässe für eine erneute Prüfung, etwa Produktänderungen oder auslaufende Zertifikate.

Eine sachlich enger gefasste Aussage kann leichter überprüfbar sein. Sie muss aber ihrerseits zutreffen und darf im Gesamteindruck nicht weiter reichen als der vorhandene Nachweis. Für eine konkrete Kampagne erläutert die Seite Umweltwerbung und Nachhaltigkeitsaussagen den möglichen Beratungsumfang.

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen: BGH, Urteil I ZR 98/23; Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG; § 5 UWG.

Stand: 2. November 2026.

Weiterführend: Umweltwerbung und Nachhaltigkeitsaussagen · Compliance für Handel und E-Commerce · Compliance-Beratung: Auftrag, Ablauf und Ergebnisse

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